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§ 29 EnWG Verfahren zur Festlegung und Genehmigung Energiewirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=29
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24