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§ 49 EnWG Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung Energiewirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=49
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Die Einhaltung der