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§ 17 ChemG Verbote und Beschränkungen Chemikaliengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ChemG&a=17
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist, 1.