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§ 18 SG Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung Soldatengesetz
https://dejure.org/gesetze/SG/18.html
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der