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§ 6 MaBV Getrennte Vermögensverwaltung Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=6
(1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für