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§ 3 WSG Verpflegung Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=3
(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung.