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§ 79 BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BPersVG&a=79
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht 1. bei der Auswahl des zu