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§ 69 BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BPersVG&a=69
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine