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§ 3 BUrlG Dauer des Urlaubs Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=3
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.