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§ 13 BUrlG Unabdingbarkeit Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=13
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen