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§ 5 BUrlG Teilurlaub Bundesurlaubsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BUrlG&a=5
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem