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§ 11 UrhWahrnG Abschlußzwang Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=urhwahrng&a=11
(1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. (2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für