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§ 14c ZDG Freiwilliges Jahr Zivildienstgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZDG&a=14c
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der