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§ 16 SeemG Anwesenheit bei der Musterung und Vorlage des Seefahrtbuchs Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=16
(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu