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§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=6
Die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 des Signaturgesetzes hat in allgemein verständlicher Sprache zu erfolgen und sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken 1. die Aufbewahrung und Anwendung der sicheren