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§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=16
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen 1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter, 2. für den Antragsteller und seine