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§ 15 SigV Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=15
(1) Sichere Signaturerstellungseinheiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes müssen gewährleisten, dass der Signaturschlüssel erst nach Identifikation des Inhabers durch Besitz und Wissen oder durch Besitz und ein oder mehrere