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§ 5 HeilprG Heilpraktikergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HeilprG&a=5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.