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§ 11a BStatG Elektronische Datenübermittlung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=11a
(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden