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§ 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=12
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis