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§ 22 FertigPackV Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen Fertigpackungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FertigPackV&a=22
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht