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§ 7 ArbZG Abweichende Regelungen Arbeitszeitgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ArbZG&a=7
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die