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§ 1631b BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1631b
(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder