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§ 13 RettAssG Rettungsassistentengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RettAssG&a=13
(1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich