1 Ergebnisse für: a77442
-
§ 12 RettAssG Rettungsassistentengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RettAssG&a=12
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.