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§ 6 BVerfSchG Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden Bundesverfassungsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BVerfSchG&a=6
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln sich unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen. Wenn