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§ 10b OEG Härteausgleich Opferentschädigungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/6538/a90862.htm
Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Härteausgleich als