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§ 210 BGB Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=210
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt