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§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=15
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen,