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§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=170
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.