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§ 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=311a
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz