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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=389
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.