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§ 8 MuSchG Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG%2B2002&a=8
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18