93 Ergebnisse für: abfg
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KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=KrW-/AbfG&kurz=KrWG&ag=10089
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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§§ 22 bis 26 KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=22-26
§§ 22 bis 26 KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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AbfG - RÖMPP, Thieme
https://roempp.thieme.de/roempp4.0/do/data/RD-01-00142
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 27 KrW-/AbfG Ordnung der Beseitigung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/27.html
(1) 1 Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert...
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§ 4 KrW-/AbfG Grundsätze der Kreislaufwirtschaft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/krw-abfg/4.html
(1) Abfälle sind 1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, 2. in zweiter Linie a) stofflich zu...
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§ 8 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=8
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
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§ 13 KrW-/AbfG Überlassungspflichten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=13
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche
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§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
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§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
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§ 41 KrW-/AbfG Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=41
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung