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Befristungsgesetzes112 Ergebnisse für: befristungsgesetz
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Kirchengewerkschaft - Baden : Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
http://www.vkm-baden.de/infothek/tzbfg.htm
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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Zentrale arbeitsrechtliche Probleme von in Teilzeit beschäftigten Studierenden als eBook Download von Dennis Mislovic, Selbstständig in Teilzeit, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Eine geschlechterspezifische und sektorenabhänige Untersuchung von…
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§ 15 TzBfG Ende des befristeten Arbeitsvertrages Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=15
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des
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§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=14
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2.
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§ 8 TzBfG Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=8
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang
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§ 20 TzBfG Information der Arbeitnehmervertretung Teilzeit- und Befristungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TzBfG&a=20
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
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§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html
(1) 1 Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2 Ein sachlicher Grund liegt...
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Artikel 23 EinglVerbG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Gesetz zur Verbesserung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+2854&a=23
In § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 119 Abs. 1 Nr.
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Artikel 23 EinglVerbG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Gesetz zur Verbesserung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2011+I+2854&a=23
In § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 119 Abs. 1 Nr.
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