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BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+neu+gefassten+Bankenrichtlinie+und+der+neu+gefassten+Kapitalad%C3%A4quanz
BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
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BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+neu+gefassten+Bankenrichtlinie+und+der+neu+gefassten+Kapitalad%C3%A4quanzrichtlinie&f=1
BKRUG Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
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§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341c
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. (2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf
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§ 18 FamFG Antrag auf Wiedereinsetzung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=18
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des
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§ 26a KWG Offenlegung durch die Institute Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=26a
(1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer
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§ 18 KWG Kreditunterlagen Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=18
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von
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Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4
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Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4
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§ 13 KWG Großkredite; Verordnungsermächtigung Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=13
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen,
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§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=45
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigt, dass es die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des