6 Ergebnisse für: bkruv
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§ 172 SolvV Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=172
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt. (2) Ein Institut muss auch
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§ 298 SolvV Handelsbuch-Risikopositionen Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=298
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus 1. zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und 2. aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7511/a147750.htm
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung
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§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=104
(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur
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§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=4
(1) Ein Institut hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen, andere Marktrisikopositionen und, wenn es Handelsbuchinstitut ist, Handelsbuch-Risikopositionen zu
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§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition Solvabilitätsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=solvv%2B2006&a=294
(1) Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung