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Expositionssituationen33 Ergebnisse für: expositionssituation
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§ 153 StrlSchG Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=153
(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Expositionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbringer oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder wer Inhaber der
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§ 114 StrlSchG Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=114
(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Einsatzzweck angemessene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Einsatzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der Werte bleibt, die in §
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§ 118 StrlSchG Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=118
(1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regionalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung
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§ 2 StrlSchG Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=2
(1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Strahlungsquellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß
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Teil 4 StrlSchG Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/12623/b29508.htm
Teil 4 StrlSchG Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen Strahlenschutzgesetz
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§ 92 StrlSchG Notfallschutzgrundsätze Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=92
(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfallschutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewertung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu
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§ 98 StrlSchG Allgemeiner Notfallplan des Bundes Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=98
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes. Der allgemeine
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§ 111 StrlSchG Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=111
(1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall schätzt die für die Erstellung des radiologischen Lagebildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene Bevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolge des
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§ 108 StrlSchG Radiologisches Lagebild Strahlenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=108
(1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regionalen Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. In dem radiologischen Lagebild werden die Informationen nach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere relevante Informationen zu
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§ 109 StrlSchG Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StrlSchG&a=109
(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getroffen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 94