98 Ergebnisse für: neunundvierzigstes
-
Artikel 1 49. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des
https://www.buzer.de/s1.htm?g=49.+Str%C3%84ndG&a=1
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
-
§ 184h StGB Begriffsbestimmungen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184h
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, 2. sexuelle Handlungen vor einer anderen Person nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen
-
§§ 174 bis 184i StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=174-184i
§§ 174 bis 184i StGB Strafgesetzbuch
-
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=201a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder
-
§ 194 StGB Strafantrag Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=194
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder
-
§§ 174 bis 184g StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=174-184g
§§ 174 bis 184g StGB Strafgesetzbuch
-
§§ 174 bis 184j StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=174-184j
§§ 174 bis 184j StGB Strafgesetzbuch
-
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=201a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder
-
§§ 174 bis 184f StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=174-184f
§§ 174 bis 184f StGB Strafgesetzbuch
-
§ 184e StGB Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=184e
(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch