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Rstruktfv18 Ergebnisse für: rstruktg
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Änderungen RStruktG Restrukturierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/9536/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der
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Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes Restrukturierungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1900&a=16
In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
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Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes Restrukturierungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2010+I+1900&a=16
In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
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§ 12 FMStBG Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FMStBG&a=12
(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer
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§ 7 FMStFG Rekapitalisierung Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FMStFG&a=7
(1) Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen,
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§ 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=613a
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und
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§ 4 FinDAG Aufgaben und Zusammenarbeit Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FinDAG&a=4
(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber
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Artikel 110 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=110
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und
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Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4
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Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4