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§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung Gebührenordnung für Zahnärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOZ&a=10
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit