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§ 6 ViehVerkV Amtstierärztliche Untersuchung Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=6
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der