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§ 4 ViehVerkV Anzeige, Beschränkung und Verbot Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=4
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. (2) Die