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§ 3 ViehVerkV Viehausstellungen, Viehmärkte Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=3
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen 1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und