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§ 294 FamFG Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts Gesetz über das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=294
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279