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§ 20 EEG 2017 Marktprämie Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2017&a=20
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen 1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom direkt vermarktet, 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht