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§ 295 FamFG Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts Gesetz über das Verfahren in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=295
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens