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§ 46 BNatSchG Nachweispflicht Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=46
(1) Diejenige Person, die 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten 2.