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§ 2 DL-InfoV Stets zur Verfügung zu stellende Informationen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DL-InfoV&a=2
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor