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§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=20
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die